§ 1.  Haftung.

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet,  sein  Körper  oder
seine  Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller
des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden  Schaden
zu  ersetzen.  Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere
Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird  und  diese  andere  Sache
ihrer  Art  nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und
hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

    1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,

    2. nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den  Fehler,
    der  den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es
    in den Verkehr brachte,

    3. er das Produkt weder für  den  Verkauf  oder  eine  andere  Form  des
    Vertriebs  mit  wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner
    beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,

    4. der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem  Zeitpunkt,  in  dem
    der   Hersteller   es   in   den   Verkehr   brachte,   dazu  zwingenden
    Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder

    5. der Fehler nach  dem  Stand  der  Wissenschaft  und  Technik  in  dem
    Zeitpunkt,  in  dem  der  Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte,
    nicht erkannt werden konnte.

(3)  Die  Ersatzpflicht  des  Herstellers  eines  Teilprodukts  ist   ferner
ausgeschlossen,  wenn  der  Fehler  durch  die Konstruktion des Produkts, in
welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen  des
Herstellers  des  Produkts  verursacht  worden  ist.  Satz  1  ist  auf  den
Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.

(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen  Zusammenhang  zwischen
Fehler  und  Schaden  trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob
die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen  ist,  so  trägt  der
Hersteller die Beweislast.


converted with guide2html by Kochtopf