§ 1. Haftung.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder
seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller
des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere
Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache
ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und
hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2. nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler,
der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es
in den Verkehr brachte,
3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des
Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner
beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4. der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem
der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden
Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem
Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte,
nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner
ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in
welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des
Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den
Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen
Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob
die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der
Hersteller die Beweislast.
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